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   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92   

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https://dejure.org/1993,24698
Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.04.1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen A. Zinnecker.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Zum einen soll mit ihnen die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten auf unter die Verordnung fallende Personen verhindert werden, zum anderen sollen sie verhindern, daß solchen Personen der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, und C-196/90, De Päp, Slg. 1991, I-4815, Randnr. 18).

    Die Wirkung dieser Bestimmung besteht darin, das Wohnerfordernis durch das Erfordernis zu ersetzen, daß der Betroffende im Gebiet des fraglichen Mitgliedstaats selbständig erwerbstätig ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 21).

  • EuGH, 15.12.1976 - 39/76

    Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid / Mouthaan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Die Kommission behauptet, ihre Ansicht finde eine Stütze in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 39/76 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 6).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß ein Betroffener in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, wenn er die materiellen Voraussetzungen des nationalen Rechts für den Anschluß an ein nationales Systems der sozialen Sicherheit erfuellt, auch wenn die für den Anschluß an dieses System erforderlichen Schritte nicht unternommen wurden (vgl. das Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, a. a. O., Randnr. 10).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    In seinem Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1827, Randnr. 21) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt.
  • EuGH, 23.10.1986 - 300/84

    Van Roosmalen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Ich sage "grundsätzlich", weil der Gerichtshof anerkannt hat, daß die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" gemeinschaftsrechtlicher Natur sind und weit ausgelegt werden müssen (vgl. z. B., was Selbständige betrifft, das Urteil in der Rechtssache 300/84, van Roosmalen, Slg. 1986, 3097).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können 'die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind' , da sie 'verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten' .".
  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können 'die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind' , da sie 'verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten' .".
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